Abt. 6.1 Studium & Lehre

Fremdsprachige Studiengänge und Veranstaltungen

Das Hochschulgesetz (HG) des Landes Nordrhein-Westfalen enthält folgende allgemeine Regelungen zum Umgang mit fremd- bzw. englischsprachigen Lehrveranstaltungen/Prüfungen sowie zu fremdsprachigen Studiengängen:

  1. "Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, (...) die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Bildung hinausgeht." (§ 49 Abs. 8 Hochschulgesetzt NRW)
  2. "Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden." (§ 60 Abs. 2 Hochschulgesetzt NRW)

In den Bachelor-Studiengängen muss es somit möglich sein, auf Deutsch zu studieren bzw. mit den Schulkenntnissen einer Fremdsprache (diese Kenntnisse sind dann als Zugangsvoraussetzung zum Studium zu definieren).

In den Master-Studiengängen müssen entsprechende Sprachkenntnisse entweder als Zugangsvoraussetzung direkt bei der Immatrikulation gefordert werden, oder im Verlauf des Studiums erbracht werden können, sofern fremdsprachige Pflichtveranstaltungen zum Einsatz kommen.

Einzelne Wahlpflichtveranstaltungen können unabhängig von den Zugangsvoraussetzungen in einer Fremdsprache angeboten werden, sofern die Studierenden wahlweise auf eine deutschsprachige Lehrveranstaltung ausweichen können.

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