Abt. 6.1 Studium & Lehre

Prüfungsformen

Eine abschließende Auflistung und Beschreibung der zulässigen Prüfungsformen (inkl. der „E-Prüfung“) können dem § 13 der Muster-Prüfungsordnung entnommen werden.

Alternative Prüfungsformen

Rechtliche Lage

Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass der Grundsatz der Chancengleichheit mit Blick auf die Ausgangsbedingungen so weit wie möglich gewahrt wird. Die Ausgangsbedingungen sollten daher objektiv gleich sein. Sehen Prüfungsordnungen in einzelnen Modulen alternative Prüfungsformen vor, so wird dieser Grundsatz gebrochen. Studierende desselben Studiengangs könnten auf unterschiedliche Prüfungssituationen und damit auf unterschiedliche Bedingungen treffen.

Ausnahmen

Unterschiedliche Prüfungsbedingungen sind nur vereinbar, wenn hierfür ein gewichtiger sachlicher Grund besteht. Dieser könnte sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen und der Vermittlung der fachlichen Inhalte ergeben; nicht jedoch zur Vereinfachung der Prüfungsorganisation. Dabei muss sichergestellt sein, dass die alternativen Prüfungsformen mit Blick auf ihre Wirkung keinen wesentlichen Unterschied entfalten. Dies ist dann der Fall, wenn die Prüfungen in gleicher Weise geeignet sind, dieselben Kompetenzen und Lernergebnisse des jeweiligen Moduls nachzuweisen.

Begründung zum Vorliegen einer Ausnahme

Für eine rechtlich zulässige Verankerung alternativer Prüfungsformen ist es daher erforderlich, für jedes Modul einzeln darzulegen, dass die vorgeschlagenen Formen in gleicher Weise geeignet sind, die Erreichung der Qualifikationsziele zu überprüfen, unabhängig von der gewählten Vermittlungsform in den Lehrveranstaltungen.

Digitale Prüfungen vs. elektronische Prüfungen (Stand: SoSe 2024)

  • Digitale Prüfung: eine Hochschulprüfung, die in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation abgelegt wird (z. B. per Zoom).
  • Elektronische Prüfung: eine Hochschulprüfung, die unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Prüfer*innen oder Aufsichtsführenden und der Prüflinge an einem Ort unter Verwendung elektronischer Geräte abgenommen wird, sie gilt nicht als digitale Prüfung.

Rechtgrundlagen für digitale Lehr- und Prüfungsformate bis Wintersemester 2023/2024
Während der Corona-Epidemie wurden zahlreiche Lehrveranstaltungen und Prüfungen auf Grundlage der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung mit Hilfe eines Videokonferenzsystems erstmalig digital durchgeführt. Im Wintersemester 2022/2023 wurde die Durchführung mittels der Annex-Prüfungsordnungen geregelt, die bis zum 31.03.2023 befristet waren. Anschließend bildete die rechtliche Grundlage die Ordnung zur Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form (Amtl. Mittlg. 63/2023), die bis zum 30.09.2023 befristet war. Zum 01.10.2023 ist die Hochschul-Digitalverordnung (HDVO) in Kraft getreten, diese entfaltet die Wirkung jedoch erst auf die Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Sommersemester 2024. Diese Regelungslücke wurde durch das Rektorat mit dem Erlass der Ordnung „Digitale Lehr- und Prüfungsformate im Wintersemester 2023/2024“ (Amtl. Mittlg. 04/2024) geschlossen.

Was gilt ab Sommersemester 2024?
Ab dem 01.04.2024 greift die HDVO. Das Rektorat hat am 23.01.2024 eine Leitlinie zur Umsetzung der HDVO (Digitalisierungsleitlinie) (Amtl. Mittlg. 03/2024) beschlossen. Die Digitalisierungsleitlinie erlaubt es den Fakultätsräten Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen durch Digitallehre und digitale Prüfungen zu ersetzen, wenn sich das Format der jeweiligen Lehrveranstaltung oder Prüfung dafür insbesondere didaktisch eignet.

Handreichung (Abruf nur aus dem Uni-Netz oder über VPN) für die Fakultäten zur Umsetzung der Digitalisierungsleitlinie.

Umgang mit KI-Software (Stand: SoSe 2023)

Im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen im Projekt "Ki.edu.nrw" wurde ein Rechtsgutachten zum Umgang mit KI-Software im Hochschulkontext erstellt und bietet eine erste juristische Bewertung für den Einsatz von KI-Diensten, wie z.B. ChatGPT an Hochschulen: Didaktische und rechtliche Perspektiven auf KI-gestütztes Schreiben in der Hochschulbildung.

Geteilte Prüfungen

Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht (s. Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen der KMK).

Ausnahmen (Aufteilung auf mehrere Teilprüfungen) sind nur dann begründbar, wenn die in den Teilprüfungen nachzuweisenden Kompetenzen so unterschiedlich sind, dass diese nicht mit einem Prüfungsformat überprüft werden können, z.B. beim Spracherwerb die Überprüfung der schriftlichen und mündlichen Sprachfähigkeiten oder Module in denen Wissen und seine praktische Anwendung vermittelt werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit, neben einer benoteten Modulabschlussprüfung, eine oder mehrere unbenotete Studienleistungen einzuführen.

Gruppenarbeiten

Eine Prüfung kann auch im Rahmen einer Gruppenarbeit erfolgen, wenn in der Prüfungsordnung vorgegeben wird, dass der Beitrag jeder*jedes einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.

Nachteilsausgleich

Eine Handreichung zum Nachteilsausgleich im Prüfungswesen inkl. konkreter Umsetzungsbeispiele finden Sie auf den Seiten der Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung oder chronischer Erkrankung.

Sammelmappe

Sammelmappe ist eine formative Prüfungsform, die es ermöglicht, den Lernprozess der Studierenden zu unterstützen und zu begleiten. Dabei werden die Lernaktivitäten der Studierenden studienbegleitend auf verschiedene Arten beobachtet, um deren Lernfortschritt zu beurteilen. Beispiele für formative Einzelleistungen innerhalb der Sammelmappe können sein: das Lösen von Aufgaben, Tests, moderierte Gruppendiskussionen, Versuche, Protokolle etc.

Die Einzelleistungen einer Sammelmappe sollten idealerweise im Modulhandbuch definiert werden, alternativ erfolgt die Festschreibung zu Beginn des Semesters durch den Prüfungsausschuss.

Formell ist eine Sammelmappe:

  • uneingeschränkt oft wiederholbar,
  • einziger Nachweis des Moduls,
  • kein Dach über mehrere Prüfungsleistungen z.B. Klausuren.

Wiederholbarkeit

Prüfungen können uneingeschränkt oft oder bis zu 3-mal wiederholbar sein (vgl. Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung). Die eingeschränkt oft wiederholbaren Prüfungen müssen i. d. R. von den Studierenden über das Zentrale Prüfungsamt (online oder über ein Anmeldeformular) angemeldet werden, damit die Versuchszählung erfolgen kann.

Soll die Wiederholbarkeit einer Prüfung eingeschränkt werden, kann dies wg. Vertrauensschutz der Studierenden i. d. R. nur für zukünftige Studienanfänger*innen erfolgen. Eine Änderung von eingeschränkt in uneingeschränkt kann wiederum auch auf bereits eingeschriebene Studierende angewendet werden.  

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