Übergangsbestimmungen und Kohortenbildung
Die Übergangsbestimmungen einer Prüfungsordnung (i. d. R. der vorletzte Paragraph oder Artikel) regeln den Übergang von einem alten Rechtszustand in einen neuen.
Sind die Änderungen gravierend bzw. ist davon auszugehen, dass diese Nachteile für die Studierenden bringen, erfolgt der Übergang mit Kohortenbildung d.h. lediglich die Studienanfänger*innen ab einem bestimmten Semester (Kohorte NEU) studieren nach der neuen/geänderten Prüfungsordnung, die bereits eingeschriebenen Studierenden (Kohorte ALT) erhalten i. d. R. das 1,5-fache der Regelstudienzeit um den Studiengang nach den alten Bestimmungen abzuschließen.
Sind die Änderungen redaktionell oder vorteilhaft für die Studierenden, erfolgt der Übergang ohne Kohortenbildung und die neue/geänderte Prüfungsordnung findet auch auf die bereits eingeschriebenen Studierenden Anwendung.